Straßenverkehrsgesetz § 1 Abs. 3: Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert .........
Dem steht z.B. der Formulierung einiger Landeswald- und Landesnaturschutzgesetzen: „… Das Befahren öffentlicher Wege mit Fahrrädern ohne Motorkraft … ist im Wald gestattet …“, nicht entgegen.
Denn ein Pedelec hat keine Motorkraft ( keinen Verbrennungsmotor ) sondern lediglich einen elektrischen Hilfsantrieb.
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